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[quote][i]Original von K.Eckhof[/i]
Ich hätte mir gewünscht, dass auch Änderungen in der Geschäftsführung jur. Personen nach § 14 anzeigepflichtig werden.
Sonst ist unser Register ja wieder nicht aktuell.
Die Mitteilungspflicht aus dem neuen §7 finde ich richtig, löst aber m.E. hinsichtlich der Vertreter jur. Personen keine Anzeigepflicht nach § 14 aus.
Ich wünsche einen schönen Feierabend und ein paar schöne freie Tage.[/quote]
Seit dem 01.05.2022 ist die Berichtigung im Gewerberegister möglich - in der 12. Gewerbeanzeigenverordnung Nr. 8.1 steht:
8.1 Die zuständige Behörde hat die aus der Gewerbeanzeige erhobenen Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind, die Behörde davon Kenntnis erhält und kein als Ummeldung anzeigepflichtiger Vorgang nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 GewO vorliegt. Dies folgt aus Art. 5 Abs. 1 Buchstabe d) der Datenschutz-Grundverordnung. Hat die zuständige Behörde eine Berichtigung vorgenommen, hat sie dem betroffenen Gewerbetreibenden die Berichtigung mitzuteilen.
Eine Mitteilungspflicht besteht auch gegenüber Empfängern nach § 14 Abs. 8 GewO, denen die Daten aus der Gewerbeanzeige regelmäßig übermittelt wurden.
Wir haben hier tatsächlich auch schon überlegt, ob es dann möglich wäre, sämtliche nicht meldepflichtigen Vorgänge anhand der uns übermittelten Handelsregisterauszüge zu berichtigen.
Hat hier jemand weitere Infos?
Gruß und schönen langen Donnerstag noch
Gepostet am 28.07.2022 um 13:36 von:
Benutzer: Cyra
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=122750#post122750
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