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Hallo zusammen  Moin  ,

das Spielersperrsystem ist nunmehr auch für Niedersachsen anzuwenden. Im GlüStV 2021 wird von den Verpflichteten gesprochen:

- Veranstalter von Glückspiel
- Vermittler von Glückspiel,

die verpflichtet sind, sich dem Spielsperrsystem anzuschließen und die Pflicht haben, spielwillige Personen durch Ausweiskontrolle zu identifizieren und mit der Sperrdatei abzugleichen.

Im Bereich des gewerblichen Spiels sind damit neben den Spielhallen eben auch Gaststätten verpflichtet, dies umzusetzen.

Nun meine Frage: Wie läuft soetwas praktisch ab? Hat da schon Jemand Erfahrung oder - wie vom Ministerium gefordert - Kontrollen durchgeführt?
Für Spielhallen habe ich so eine vage Vorstellung, da grds. der Eingang/die Theke mit dem geschulten Personal ausgestattet ist.

Aber wie handhaben es die Gaststätten? Bzw. wer ist dort Verpflichteter zwecks Ausweiskontrolle? Veranstalter ist laut Ministerium der Geräteaufsteller. Dieser ist aber zumeist nicht auch Betreiber der Gaststätte. Sind somit die Geräte technisch aufgerüstet oder müssen Betreiber*innen/dortige Mitarbeiter*innen vor Inanspruchnahme des Spielgerätes jedesmal den Abgleich vornehmen?  Weißnicht  

Vielleicht weiß Jemand Rat und kann Licht ins Dunkle bringen!

Ich bedanke mich,

herzliche Grüße aus der Seehafenstadt



Gepostet am 27.07.2022 um 12:10 von:
Benutzer: Crami
Der Original-Beitrag :
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