Forum-Gewerberecht

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Hallo nochmal in die Runde,

nachdem einige Zeit so gut wie keine Gewerbeanzeigen für Photovoltaikanlagen auf Privatdächern mehr eingingen, erscheinen seit kurzer Zeit erneut ständig wiederkehrend Personen, die eine Photovoltaikanlage auf ihrem Privatdach als "Gewerbebetrieb" anmelden wollen. Auf unseren Hinweis, wonach es sich bei solchen Anlagen nicht um einen Gewerbebetrieb im Sinne des Gewerberechts handelt und daher keine Gewerbeanzeige bestätigt wird, reagieren die betreffenden Personen recht ungehalten, da eine Gewerbeanmeldung für die Förderung durch die KFW (Bezuschussung einer Wallbox mit mind. 900,- €) gefordert wird.
Die Förderrichtlinien für die Bezuschussung (KFW 441) besagt

Ladestationen für Elektrofahrzeuge – Unternehmen:

Zuschuss bis zu 900 Euro pro Ladepunkt

Das Wichtigste in Kürze
Zuschuss bis zu 900 Euro pro Ladepunkt
Zuschuss für Kauf und Installation von Ladestationen, die nicht öffentlich zugänglich sind
Zuschuss für Ladestationen, die dem Aufladen von Firmen- und Privatfahrzeugen dienen
Zuschuss für: (kommunale) Unternehmen / freiberufl. Tätige / gemeinnü. Organisationen


Bedingung: Ladestation auf dem Betriebsgelände
Zum Aufladen von unternehmenseigenen Flottenfahrzeugen
Zum Aufladen von Carsharing-Fahrzeugen
Zum Aufladen von Beschäftigten-Fahrzeugen
Nicht-öffentliche Ladepunkte auf kommunalen Betriebshöfen

[URL]https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Energie-und-Umwelt/F%
C3%B6rderprodukte/Ladestationen-f%C3%BCr-Elektrofahrzeuge-Unternehmen-[/URL
](441)/

Früher gab es noch einen Zuschuss in selbiger Höhe für Privatwohnhäuser (KFW 440). Nachdem diese Förderung weggefallen ist, versuchen nun Betreiber privater Photovoltaikanlagen, zwecks Förderung als "Unternehmen" die Anlage als "Gewerbebetrieb" anzumelden und der KFW die Gewerbeanzeige als Nachweis des Bestehens eines Unternehmens vorzulegen, was wohl bislang ohne Probleme klappte, sofern anderswo die Gewerbeanzeige vom Ordnungsamt bestätigt wurde (nach Aussage der hier enttäuschten Gewerbeanzeigenden).

Da hier die Gewerbeanzeige missbräuchlich zur Erlangung einer zweckwidrigen Subvention verwendet werden soll, verweigere ich erst recht die Bestätigung der Anzeige. Ich habe die KFW auf dieses Problem hingewiesen, aber dort antwortete man nur ausweichend:

"Sehr geehrter Herr Taron,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Die KfW kann zu Sachverhalten, die ihr konkret in den Einzelheiten nicht vorliegen, keine rechtliche Einschätzung abgeben. Daher kann die KfW sich auch zu dem vorliegenden - ausschließlich abstrakt dargelegten – Fall nicht im Sinne der erbetenen Einschätzung äußern. Ungeachtet dessen weist die KfW jedoch auf folgende rechtlichen Merkmale der Ausgestaltung in dem betreffenden Programm Ladestationen für Elektrofahrzeuge (Programmnummer 441) hin: Alle Angaben und Erklärungen vom Zuschussempfänger zur Antragstellung und zum Nachweis der Einhaltung der Förderbedingungen und zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission sind strafrechtlich relevant. Die nach diesem Merkblatt gewährte Förderung an Unternehmen ist eine Subvention im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches. Im Rahmen des elektronischen Antragsverfahrens werden die Antragsteller auf die Strafbarkeit eines Subventionsbetrugs und auf die im konkreten Fall subventionserheblichen Tatsachen hingewiesen und haben die Kenntnisnahme dieser Informationen zu bestätigen. Die Antragsteller unterliegen hinsichtlich der Inanspruchnahme eines Zuschusses auf der Grundlage dieses Merkblatts einer Offenbarungspflicht nach Maßgabe von § 3 SubvG, auf die der Antragssteller bei Gewährung des Zuschusses hingewiesen wird.

Das dazugehörige, auf der Website der KfW öffentlich zugängliche Programmmerkblatt sowie das allgemeine Merkblatt zu Beihilfen ist dieser E-Mail als Anlage beigefügt. Sollten Sie eine Anfrage zur Auskunftserteilung zu einem konkreten geschäftlichen Sachverhalt unter Nennung des Geschäftspartners der KfW benötigen, bitten wir um ein offizielles Auskunftsersuchen unter Nennung der konkreten Rechtsgrundlage, auf deren Grundlage wir Ihnen gerne weitere Auskünfte erteilen. Die erfragten Informationen müssen in dem Fall für die Aufgabenerfüllung der Stadt Arnsberg relevant bzw. erforderlich sein.

Alternativ wäre auch die Nennung des Geschäftspartners der KfW ohne Auskunftsersuchen möglich. Auf Grundlage dieses Hinweises wäre eine Überprüfung der bestandsführenden Systeme sowie der entsprechenden Geschäftsbeziehung seitens der KfW möglich. Sollten die Förderbestimmungen nicht eingehalten werden, kann unter Umständen die Geschäftsbeziehung zum Geschäftspartner nicht aufrechterhalten werden. Die KfW ist für Hinweise dieser Art stets dankbar und nimmt diese sehr ernst. In diesem Fall bitten wir jedoch um Verständnis, dass wir aus Datenschutzgründen keine Informationen an Dritte weitergeben dürfen.

Bei Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich weiterhin zur Verfügung."



Gepostet am 26.07.2022 um 15:14 von:
Benutzer: Taron-Arnsberg
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=122726#post122726


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