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» Nicht durchgeführter Markt - OWi? «

Hallo zusammen,

ich bin gerade beim Lesen der GewO über etwas gestolpert und wollte mal horchen, ob ich richtig liege oder nur zu doof bin, die richtige Stelle zu finden.
Folgende Frage:

Ein festgesetzter Wochen-, Spezial- oder Jahrmarkt ist zur Durchführung verpflichtet gem. § 69 II GewO. Eine Aufhebung ist nach § 69b III 2 GewO nur möglich, wenn dies bei der zustd. Behörde beantragt wird und die Durchführung dem Veranstalter nicht zugemutet werden kann.

Etwas ähnliches gibt es für die anderen Marktarten, wobei es bei denen simpler ist: § 69 III GewO. Wird eine Messe, Ausstellung oder ein Großmarkt nicht mehr durchführt, ist dies der zustd. Behörde anzuzeigen.

Mir geht es jetzt konkret um die OWi-Rechtsnormen. Für Fall 2 gibt es den § 146 II Nr. 6 GewO: Wer die Anzeige nicht [...] erstattet, bekommt eine OWi bis zu 1.000,- €.

Wie verhält sich das bei dem § 69 II bzw. dem § 69b III 2 GewO? Wenn ein Markt trotz Durchführungspflicht nicht durchgeführt wird? Ich kann hierzu keine Vorschrift in der GewO finden. Ist das wirklich so? Kann ich solche Fälle nicht OWi-technisch ahnden? Oder sehe ich die richtige Stelle gerade nicht?

Danke vorab und liebe Grüße aus Celle!



Gepostet am 30.05.2022 um 11:29 von:
Benutzer: PRCelle
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