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In der Spielverordnung wird ja explizit erwähnt, dass die ständige Aufsicht zur Einhaltung des Jugendschutzgesetzes ist.

Wenn der Zugang nur ab 18 Jahre erfolgen kann (weil man an der eigentlichen Theke vorbei muss und so überprüft wird), könnte ich mir vorstellen, dass man das mit Auflagen genehmigt bekommt.

Noch dazu, dass die OASIS Abfrage ja Pflicht ist und kein Gerät "einfach so" bespielbar ist.

Eine ständige Aufsicht ist m.M. nach auch per Videoüberwachung zu gewährleisten.


Aber:
Wenn die nicht wollen, wollen sie nicht bzw. siehe "Gericht -> hohe See".



Gepostet am 19.05.2022 um 12:04 von:
Benutzer: tfis
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=122343#post122343


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