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» Widerruf der Maklererlaubnis auf Grundlage vorliegender EV «

 Moin   aus Kamenz,

haben wir schon mehrfach gemacht. Wie hoch die Schulden waren, hat uns dabei gar nicht interessiert, weil allein die Tatsache der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis schon ein Regelversagungsgrund (und damit Widerrufsgrund) ist. Widersprüche waren stets erfolglos. Ein Fall wurde bisher vor dem VG verhandelt und ging zu unseren Gunsten aus.

Schöne Grüße
Th. Mischner



Gepostet am 16.03.2007 um 07:55 von:
Benutzer: Thomas Mischner
Der Original-Beitrag :
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