Forum-Gewerberecht

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Hallo in die Runde,

ich denke, wir sollten uns bei der Frage: Was ist gewerberechtlich anzumelden? davon leiten lassen, welchen Zweck das Gewerberecht verfolgt.

Dies ist primär zunächst der Ansatz, eine Übersicht der tatsächlich in einem bestimmten Zuständigkeitsbereich tätigen Gewerbetreibenden zu generieren, um deren Tätigkeit überwachen zu können. Die im Rahmen der Überwachung verfolgten Ziele sind zum einen die der Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit aber nicht zuletzt auch die des Verbraucherschutzes.

Im Fall des Betriebes von Solaranlagen stellt sich die Frage, welchen Nutzen der Gewerbebehörde aus einer einzelnen Anzeige für eine Solaranlage erwächst. Aspekte der Überwachung des Geschäftsbetriebes als auch Aspekte des Verbraucherschutzes scheiden hier aus meiner Sicht aus.

Vielmehr dürften nahezu alle auf Wohn- und Wohnnebengebäuden montierten Solaranlagen wohl grundsätzlich aus gewerberechtlicher Sicht der bloßen Vermögensverwaltung unterfallen und somit [U]nicht[/U] Gegenstand des gewerberechtlichen Gewerbebegriffs sein. Somit scheidet eine Gewerbeanzeige nach § 14 GewO aus.

Gleichwohl kann es sich bei dieser bloßen Vermögensverwaltung aus steuerrechtlicher Sicht sehr wohl um ein Gewerbe handeln. (Unterscheidung der Gewerbebegriffe der unterschiedlichen Rechtsbereiche). Ähnliches gilt beispielsweise in Bezug auf die Gewerbesteuerpflicht der GmbH, wenn diese kein Gewerbe im Sinne des Gewerberechts betreibt.

Fazit:
Solaranlagen sollten grundsätzlich keiner gewerberechtlichen Anzeigepflicht unterliegen, denn eine Notwendigkeit der Überwachung der "Anlagen" besteht aus gewerberechtlicher Sicht nicht (ähnlich wie bei Windkraftanlagen). Der gewerbsmäßige Betrieb von Solaranlagen ist aus meiner Sicht jedoch anzeigepflichtig (Anmeldung eines zentralen Verwaltungsbüros). Stets wird es aber darauf ankommen, dass die Grenze zur bloßen Vermögensverwaltung deutlich überschritten wird.

Freundliche Grüße

R. Land



Gepostet am 20.04.2022 um 12:21 von:
Benutzer: René Land
Der Original-Beitrag :
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