Forum-Gewerberecht

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 Moin  

Vielleicht hilft das hier auch weiter. Das Ministerium RLP hatte mir das letztens noch als Hinweis zukommen gelassen wegen eines Falles, bei dem jemand Altenhilfe in Form von Pflege, aber auch sonstige Dienstleistungen wie Einkäufe usw. anbieten wollte:

"...im Hinblick auf die hier geplanten Tätigkeiten erlauben wir uns den Hinweis auf unsere Ausführungen in der 3. und 8. Dienstbesprechung zur Abgrenzung von Tätigkeiten im Bereich der Pflege und der häuslichen Dienstleistungen und deren Zuordnung nach § 6 GewO (kein Gewerbe) bzw. § 14 GewO (Gewerbe).

Hiernach liegt keine gewerbliche Tätigkeit vor, wenn die ausgeübte Tätigkeit den Heil- und Pflegeberufen nach § 6 GewO zugeordnet werden kann. Bei der Zuordnung der zu erbringenden Tätigkeiten kann man sich daran orientieren, dass die häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V neben der Behandlungspflege (z. B. Medikamentengabe, Injektionen oder Verbandswechsel) auch die Grundpflege (z. B. Körperpflege, Hilfe bei der Ernährung) und die hauswirtschaftliche Versorgung (z. B. Kochen, Einkaufen, Wohnung aufräumen) beinhaltet. Entscheidend für die Zuordnung nach § 6 GewO ist, dass alle vorstehend genannten Formen der Pflege Bestandteil der medizinischen Hilfeleistung sind, die von einem Arzt angeordnet und verantwortet werden. Soweit neben der Pflege im eigentlichen Sinne verschiedene andere Dienstleistungen erbracht werden, entfällt die Anzeigepflicht nach § 14 GewO nur, sofern diese Tätigkeiten bloße Hilfsdienste zur eigentlichen Pflegeleistung im Verantwortungsbereich des Arztes darstellen.

Von einer gewerblichen Tätigkeit (§ 14 GewO) ist insbesondere dann auszugehen, sofern auch haushaltsnahe Dienstleistungen angeboten werden, die nicht über die mit den Pflegekassen geschlossenen Versorgungsverträge abgerechnet, sondern von den Dienstleistungsempfängern unmittelbar vergütet werden. In Anlehnung an die entsprechende Wertung im Gewerbesteuerrecht (§ 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG) liegt kein gewerbliches Handeln vor, wenn die Pflegekosten in mindestens 40% der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder überwiegend getragen werden.

In Zweifelsfällen sind die zu erbringenden Leistungen – entsprechend der Empfehlung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zu ambulanten Pflegediensten in der 108. Sitzung des Bund-Länder-Ausschusses „Gewerberecht“ am 9./10. November 2010 (vgl. Schönleiter, GewArch 2011, S. 67/69) – grundsätzlich als nach § 14 GewO anzeigepflichtige Gewerbe einzuordnen."



Gepostet am 16.03.2022 um 08:50 von:
Benutzer: Roesje
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=121905#post121905


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