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» Gründe für eine Gewerbeummeldung «

 Moin  

Ich mache das mittlerweile so, wie es in Nr. 8.1 GewAnzVwV beschrieben ist:

[I]8. Berichtigung und Löschung8.1 Die zuständige Behörde hat die aus der Gewerbeanzeige erhobenen Daten zu berichtigen,wenn sie unrichtig sind, die Behörde davon Kenntnis erhält und kein als Ummeldung anzeige-pflichtiger Vorgang nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 GewO vorliegt. Dies folgt aus Art. 5 Abs. 1Buchstabe d) der Datenschutz-Grundverordnung. Hat die zuständige Behörde eine Berichti-gung vorgenommen, hat sie dem betroffenen Gewerbetreibenden die Berichtigung mitzuteilen.Eine Mitteilungspflicht besteht auch gegenüber Empfängern nach § 14 Abs. 8 GewO, denen dieDaten aus der Gewerbeanzeige regelmäßig übermittelt wurden[/I]

Das heißt, ich korrigiere nicht nur in unserem Datenbestand, sondern kennzeichne das als Korrekturmeldung (damit ich eine DÜ machen kann) und die Gewerbetreibenden bekommen ein Schreiben von mir, das ich im Entwurf auch zur Gewerbeakte nehme.



Gepostet am 15.03.2022 um 09:48 von:
Benutzer: Roesje
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