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 Moin  

Ich möchte das Thema nochmal hervorkramen.

Ich habe hier seit Jahren eine UG, bei der mittlerweile klar ist, dass der GF nur auf dem Papier steht. Der Prokurist ist aber letztendlich der Gewerbetreibende. Er hat bisher sämtliche Meldungen getätigt (An- und Ummeldungen), das Unternehmen ist seit Anfang an immer unter der Privatanschrift des Prokuristen gemeldet und auch die eigentliche Tätigkeit wird ausschließlich durch den Prokuristen erbracht.

Nun soll wegen Privatumzug des Prokuristen wieder umgemeldet werden, was ich zum Anlass genommen haben, nochmal hinsichtlich der Befugnisse zu recherchieren.

Auch, wenn die Prokura zu sämtlichen Rechtsgeschäften ermächtigt, konnte ich nun in einem Artikel eines Fachanwalts für Handelsrecht folgendes nachlesen:

"Die Prokura beinhaltet jedoch nicht private und höchst persönliche Rechtsgeschäfte des Inhabers, wie z.B. Insolvenzbeantragung oder das Veräußern von Grundstücken. Auch Grundlagen- und Strukturentscheidungen sind nicht von der Prokura erfasst (z.B. Firmenänderung, Liquidation, etc.)."
Quelle: [URL]https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/GmbH-Geschaeftsfuehrer-und-Pro
kurist-im-Vergleich-Einfuehrung_199519[/URL]

Die Abgabe einer Gewerbeanzeige ist ein höchtspersönliches Ding, wie wir im Kontext der Fragestellung hinsichtlich Meldungen von Insolvenzverwaltern und deren Befugnisse, gelernt haben.

Analog dazu müsste das dann doch bedeuten, da die Abgabe einer Gewerbeanzeige eine höchtspers. Pflicht des Gewerbetreibenden ist, dass der Prokurist nicht so einfach eine Gewerbemeldung abgeben kann.

Freue mich über Meinungen hierzu.



Gepostet am 11.03.2022 um 09:36 von:
Benutzer: Roesje
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=121867#post121867


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