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Hallo!

Auch ich würde gern mal auf Erfahrungen zurückgreifen.

Mein Kollege hat eine Gewerbeanmeldung von Amts wegen durchgeführt.
Es handelt sich um ein Hotel, das dem Gewerbetreibenden gehört. Aus Krankheitsgründen wurde dieses für den Zeitraum von 5 Monaten verpachtet. Der Pachtvertrag war befristet und ist inzwischen ausgelaufen.
In der Zwischenzeit wurde das Gewerbe von Amts wegen abgemeldet, mit der Begründung, dass das Gewerbe nicht ausgeführt worden konnte, weil ein anderer Betrieb in der Betriebsstätte tätig war.
Der Gewerbetreibende wurde zweimal angehört und reagierte auf diese Schreiben nicht. Ein Zwanggeld wurde allerdings nicht angedroht.

Gegen die Gewerbeabmeldung von Amts wegen wurde nun Widerspruch eingelegt, über den ich entscheiden muss.
Der Gewerbetreibende gibt an, nie vorgehabt zu haben, sein Gewerbe aufzugeben und hätte das Hotel lediglich aus Krankheitsgründen für diesen bestimmten Zeitraum verpachtet.

Nach meiner Recherche fürchte ich, dass die Gewerbeabmeldung von Amts wegen etwas vorschnell vorgenommen wurde. Es ist zwar ungünstig, dass sich der Gewerbetreibende nicht zurückgemeldet hat, jedoch lag uns der befristete Pachtvertrag vor und meines Erachtens nach hätten wir davon ausgehen müssen, dass das Gewerbe im Anschluss ganz normal weitergeführt wird.
Oder übersehe ich hier vielleicht etwas?
Leider bin ich noch recht frisch im Gewerberecht unterwegs und würde mich über Anmerkungen freuen.

Vielen Dank und eine schöne Woche!



Gepostet am 21.02.2022 um 11:57 von:
Benutzer: Kristin Jahncke
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