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Das sieht die Kommentarliteratur aber anders. Eine Anzeigepflicht besteht nicht, wenn die Zweigestelle nicht unmittelbar dem Geschäftsverkehr nach außen dient (Leisner in Pielow, GewO, § 14 Rn. 36f.; Ennuschat in Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, § 14 Rn. 23ff.).
Gepostet am 18.02.2022 um 09:18 von:
Benutzer: Thomas Mischner
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