Forum-Gewerberecht

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In NRW wurde durch das Justizgesetz NRW das einer Klage bisher vorgeschaltete Widerspruchsverfahren abeschafft.

Siehe § 110 Abs. 1 Satz 1 Justizgesetz NRW:

Vor Erhebung einer Anfechtungsklage bedarf es einer Nachprüfung in einem Vorverfahren abweichend von § 68 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht.



Gepostet am 15.02.2022 um 11:32 von:
Benutzer: Fini469
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