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“back to the roots” - zurück zum allgem. Verwaltungsrecht - § 37 > [URL=https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-VwVfGTH2014rahmen]
[COLOR=blue]ThürVwVfG[/COLOR][/URL]
[QUOTE]Abs. 3 Satz 1
Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift [B]oder[/B] die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten.

Abs. 5 Satz 1
Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen.[/QUOTE]
Im Fazit: fehlt eine spezialgesetzliche Regelung, die eine eigenhändige Unterschrift des Behördenbediensteten verlangt, ist diese entbehrlich. Unterschriftsleistungen der Behördenmitarbeiter sind nach dem ThürVwVfG beispielsweise zwingend erforderlich bei der Entgegennahme von eidesstattlichen Versicherungen und der Ausfertigung von amtlichen Beglaubigungen. Die GewO selbst benennt ein Unterschriftserfordernis nicht. Auch Schriftformerfordernisse (z. B. Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO) begründen m. E. für sich noch keine Notwendigkeit einer eigenhändigen Unterschrift.



Gepostet am 14.02.2022 um 20:21 von:
Benutzer: Puz_zle
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