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 Moin  

mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes soll die Verfahrensweise für die Verordnung verkaufsoffener Sonntage vereinfacht werden:

[QUOTE]1. § 10 Abs. 1 des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes wird wie folgt gefasst:
„(1) An jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen dürfen Verkaufsstellen aus besonderem Anlass für die Dauer von bis zu sechs zusammenhängenden Stunden in der Zeit von 11 bis 20 Uhr geöffnet sein. Ein besonderer Anlass liegt grundsätzlich vor, wenn dieser bereits in den zusammenhängenden drei Vorjahren zur Öffnung im Sinne des Satzes 1 führte und unverändert besteht.“

2. An § 15 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Für Verfahren zur Bewilligung verkaufsoffener Sonntage bleiben abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 2 die Jahre 2020 und 2021 unberücksichtigt.“[/QUOTE]
Quelle: Änderungsantrag vom 2. Februar 2022 > [URL=https://parldok.thueringer-landtag.de/ParlDok/dokument/85226/zweites_g
esetz_zur_aenderung_des_thueringer_ladenoeffnungsgesetzes_vorabdruck.pdf]   [/URL]
Parlamentarischer Vorgang > [URL=https://parldok.thueringer-landtag.de/ParlDok/vorgaenge/85226/1#]   [/URL]



Gepostet am 06.02.2022 um 16:57 von:
Benutzer: Puz_zle
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=121527#post121527


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