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    Guten Morgen,

anscheinend ist hier von einem e. K. die Rede, andernfalls gibt es den Inhaber ja nicht.

Der Sachverhalt ist ja aus zwei Blickwinkeln zu betrachten:

1.
Was hat die Gewerberegister zu erfolgen?
Das soll die Wahrheit abbilden. Von daher kommt die Rückwirkende Anmeldung der GbR und dann deren Abmeldung in Betracht.

2.
Die verspätete Anmeldung stellt natürlich eine Owi dar. Hier würde ich mit den Erben sprechen. Die sind sicherlich davon ausgegangen, dass man beim Gewerbeamt Bescheid weiß, schließlich weiß das Standesamt ja (möglicherweise) auch davon. Dass beide Stelle ziemlich deutlich getrennt voneinander sind und datenschutzrechtlich die eine Stelle nichts von der anderen wissen darf (    ), erschließt sich außenstehenden und juristisch nicht gebildeten Leuten logischerweise nicht. Deswegen ist das Verhängen einer Geldbuße in so einem Fall m. E. nicht zwingend.

Gruß aus dem Lahntal
   

Kleine Empfehlung: Fallbesprechungen besser im internernen Forenbereich anbringen.    



Gepostet am 06.01.2022 um 10:10 von:
Benutzer: Civil Servant
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=121259#post121259


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