Forum-Gewerberecht

» Erweiterung der Ladenöffnungszeiten «

Hier dürfte in den fraglichen Zeiten ausschließlich an Gewerbekunden verkauft werden.
Damit handelt es sich um eine Großhandelsverkaufsstelle.

Großhandelsverkaufsstellen stellen bei uns keine Verkaufsstellen im Sinne des Ladenschlussgesetzes dar.

In Zmarzlik/Roggendorf, Kommentar zum Ladenschlussgesetz, § 1 Randnummer. 18 heißt es….……
„Ein Verkauf an jedermann ist zu verneinen, wenn zu der Einrichtung auf Grund sachlicher Erwägungen nur ein genau abgegrenzter Personenkreis Zutritt hat, insbesondere wenn der Zutritt an eine bestimmte Eigenschaft gebunden ist, z. B. als Wiederverkäufer oder Großverbraucher zur Großhandelsverkaufsstelle.
Jedoch unterliegt auch eine Großhandelsverkaufsstelle dem Ladenschlussgesetz, wenn sie Waren auch privaten Letztverbrauchern nicht nur gelegentlich verkauft, ferner, wenn sie Wiederverkäufern, gewerblichen Verbrauchern und Großverbrauchern auch Waren zur Deckung ihres betriebsfremden Eigenbedarfs verkauft und der Umsatz mit diesen Waren im Verhältnis zum Gesamtumsatz der Verkaufsstelle des Großhandels die Toleranzgrenze von 10 % überschreitet.“

Die IHK Dortmund weist auf ihrer Internetseite auch darauf hin, dass reine Großhandelsbetriebe nicht als Verkaufsstellen im Sinne des Ladenöffnungszeitenrechts gelten, da kein Verkauf an jedermann erfolgt. Der Zugang muss allerdings in geeigneter Weise kontrolliert werden.

Ich würde dazu im Rahmen einer einheitlichen Bearbeitung die geschätzte Rechtsauffassung der Fachaufsichtsbehörde einholen.        



Gepostet am 20.12.2021 um 15:22 von:
Benutzer: na76
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=121203#post121203


Beitrags-Print by Breuer76