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 Moin  

Wenn die Voraussetzungen nach § 68 Abs. 1 o. 2 GewO vorliegen wäre er festsetzungsfähig. Ich würde erstmal klären, ob die i.d.R. 12 gewerblichen Anbieter vorhanden sind. Lass dir eine Ausstellerliste nebst Angabe/Nachweis über gewerbliche Tätigkeit vorlegen. Darüber hinaus wäre zu klären, ob es ein Spezial- oder Jahrmarkt ist. Scheint mir aber das geringste Problem.

Zur Durchfürhung am Wochende, insbesondere Sonntag, kann ich nichts sagen, da wir in Nds. ein anderes Feiertagsgesetz haben.

Vielleicht hilfts es aber trotzdem ein wenig weiter  smile  



Gepostet am 25.11.2021 um 09:49 von:
Benutzer: ernie
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