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» Mal wieder Verwaltung eigenen Vermögen «

   

wie so oft, gilt auch hier: Es kommt darauf an.

Der einzig auch nur halbwegs vergleichbare Fall in der Literatur scheint mir die Nutzung eines Grundstücks als Liegewiese gegen die Entrichtung einer Gebühr zu sein, die - bereits 1977 -vom BayOLG als Gewerbe eingestuft wurde.

[CENTER](Marcks in Landmann/Rohmer GewO § 14 R. 28c)[/CENTER]

Man wird schauen müssen, ob die GbR Arbeit mit dem Parkplatzbetrieb hat. Wird Müll entsorgt? Wie aufwändig werden die Parkgebühren erhoben? Sitzt dort vielleicht sogar eine Kassierer im Häuschen? Stehen vielleicht Parkuhren dort oder ein Parkautomat? In welchem Umfang fallen Pflege- u. Unterhaltungsarbeiten an?

Wer die Kommentarliteratur liest, wird feststellen, dass je eher Gewerbe anzunehmen ist, desto mehr Leistungen / Arbeit der Vermieter / Verpächter hat bzw. bereit stellt. Auch wenn Mieter / Pächter / Nutzer in kurzen Zeitabständen wechseln, verschiebt sich das Geschehen tendenziell von der Vermögensverwaltung in Richtung Gewerbe.



Gepostet am 19.11.2021 um 11:53 von:
Benutzer: Civil Servant
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