Forum-Gewerberecht

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Da die GmbH & Co. KG eine Personengesellschaft ist und diese gewerberechtlich als nicht rechtsfähig anerkannt ist, unterliegt (wie bei der GbR oder der OHG jeweils die Gesellschafter) der persönlich haftende Gesellschafter der Anzeigenpflicht - hier also die Komplementär-GmbH und nur die. Eine zusätzliche Meldepflicht nur der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH existiert nicht.

Dass die Personengesellschaften nicht anzeigepflichtig sind, kann man den Verwaltungsvorschriften zum § 14 GewO entnehmen oder auch der Kommentarliteratur:
[I]"Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (BGB-Gesellschaft, OHG, [B]KG[/B]) ist grundsätzlich anzeigepflichtig jeder geschäftsführende Gesellschafter, nicht dagegen die Personengesellschaften als solche, weil sie keine eigene Rechtspersönlichkeit haben." [/I]

(Marcks in Landmann/Rohmer GewO S 14 Rn. 55)

Ich verlinke hier mal die [URL=https://verwaltungsportal.hessen.de/sites/vwp.hessen.de/files/0458_All
gemeine_Verwaltungsvorschrift_Gewerbeordnung_201110_0.pdf]Muster-VV zum § 14 GewO vom BLA Gewerberecht[/URL]. Da steht das Entscheidende auf S. 10



Gepostet am 25.10.2021 um 10:16 von:
Benutzer: Civil Servant
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=120821#post120821


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