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Hallo,

wenn die "GmbH" eine Gewerbeummeldung macht, dann ist die "GmbH" auch der Rechnungsempfänger für die Gebühr.

Eine "GmbH & Co. KG" hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und kann daher kein Gewerbe an-, um- oder abmelden.
In so einem Fall ist die Komplementär-GmbH, meistens XY Verwaltungs GmbH genannt, die Gewerbetreibende, die die Gewerbeanzeige vornehmen muss.

[QUOTE]Die Ummeldung gibt vor, dass die darin befindliche GmbH & Co KG als Verwaltungsgesellschaft und die beiden Geschäftsführer der GmbH Anzeigepflichtig sind[/QUOTE]
Diese Aussage macht daher keinen Sinn, da die "GmbH & Co. KG" keine Verwaltungs GmbH sein kann.

Wie hier die "GmbH" allerdings mit der "KG" zusammenhängt, ist mir nicht ganz klar. Ist mit der "GmbH" die Komplementär-GmbH gemeint und ist die "KG" Bestandteil der GmbH & Co. KG oder steht diese separat als "KG" da? Die KG als Personengesellschaft kann im übrigen ebenfalls kein Gewerbe anmelden, mangels eigener Rechtspersönlichkeit.

Wer Gewerbetreibender sein und damit ein Gewerbe anmelden kann, ergibt sich u.a. aus der Kommentierung zum § 14 Gewerbeordnung.

Viele Grüße

SteBa



Gepostet am 22.10.2021 um 10:37 von:
Benutzer: SteBa
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