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» Co-Working Spaces = anzeigepflichtige Betriebsstätte? «

 Moin  

Ich hatte zwar bisher keine Berührungspunkte mit solchen Arbeitsplätzen, aber wenn man sich auf die Definition einer Betriebsstätte besinnt, dann muss dort eben auch ein Betrieb stattfinden. Ansonsten ergibt es ja auch keinen Sinn, einen solchen "Working place" anzumieten. Irgendwas muss ja dann dort laufen.

Je nach Fallgestaltung in der Praxis wäre dann m.E. unter Umständen zu klären, ob der Begriff der Betriebsstätte überhaupt erfüllt ist. Hierbei ist ja auch erst mal gleichgültig, ob in Form der Haupt- oder Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle. Alles Betriebsstätten, an denen dann auch was stattfindet und wenn nicht, dann evtl. nur eine Scheinadresse/Briefkastenadresse? Das ist wohl in der Praxis abzugrenzen auf der Seite des Nutzers dieser Co-Working-places neben der Abgrenzung zur Verwaltung eig. Vermögens bzgl. der Anbieter.



Gepostet am 22.10.2021 um 08:17 von:
Benutzer: Roesje
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