Forum-Gewerberecht

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Ganz klar [U]keine[/U] Gewerbeanmeldung.

Es wird nach der GewO auf die Tätigkeit abgestellt (Eine gewerbliche Tätigkeit ist jede erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit.)

Heil- sowie Heilhilfsberufe sind nach § 6 GewO von dieser ausgenommen.

Was das Steuerrecht sagt, hat für uns keine Bewandnis, allerhöchstens Indizwirkung.



Gepostet am 13.10.2021 um 15:21 von:
Benutzer: Roesje
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=120709#post120709


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