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» Anträge gem. § 34 c und i GewO einer Verwaltungs GmbH «

Wenn die GmbH & Co. KG, welche keine Rechtspersönlichkeit besitzt Tätigkeiten im Sinne der §§ 34c u. 34i GewO ausüben möchte, dann muss die Verwaltungs GmbH als Komplementärin die Erlaubnisse beantragen. Dazu sind die Gesellschaft selbst und die GF zu überprüfen.

Sollte die Verwaltungs GmbH die Tätigkeiten ausüben wollen ohne das ein Bezug zur Gewerbetätigkeit der GmbH & Co.KG besteht, ergibt sich in der Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen nichts anderes.



Gepostet am 08.10.2021 um 13:06 von:
Benutzer: Bendino
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