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Die Festsetzung von Marktveranstaltungen richtet sich nach § 69 GewO i.V.m. §§ 64 ff GewO.
Erfüllt die geplante Veranstaltung keine dieser Kriterien, kann sie auch nicht festgesetzt werden.

Eine Festsetzung ist kein muss. Eine Veranstaltung ohne amtliche Festsetzung ist dann einfach eine private Veranstaltung. Allerdings gelten für solche Veranstaltungen dann z.B. auch keine Marktprivilegien.

Sofern zusätzlich eine Ausnahmegenehmigung nach dem Sonn- und Feiertagsgesetz notwendig ist, könnte diese bei nicht-festgesetzten Veranstaltungen evtl. schwieriger zu bekommen sein.

Reine Tanzveranstaltungen fallen in der Regel nicht unter die festsetzungsfähigen Veranstaltungen nach der Gewerbeordnung. Hier sind aber evtl. andere Vorschriften (z.B. Gaststättenrecht, Immissionsschutz, etc. pp.) zu beachten.
Und in diesen Zeiten ist natürlich auch immer die aktuelle Coronaverordnung zu beachten.

Viele Grüße

SteBa



Gepostet am 30.09.2021 um 16:01 von:
Benutzer: SteBa
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