Forum-Gewerberecht

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Hallo ins Forenrund!

Am kommenden Montag, wird jemand bei mir eine Reisegewerbekarte (RGK) für folgende Tätigkeiten beantragen: "Feilbieten von/Ausschank und Abgabe von alkoholfreien Getränken und Süßigkeiten sowie Ausübung unterhaltender Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart: Puppen- und Kaspertheater, Vorführung und Unterhaltung aller Art, Tierdressuren, artistische Darbietungen aller Art".

Die Tätigkeit wird (vor allem coronabedingt) wahrscheinlich frühestens Anfang 2022 ausgeübt werden können, die RGK soll jetzt schon erteilt werden.

Die Antragstellerin hat hinsichtlich des Versicherungsnachweises danach gefragt, ob dieser bereits bei der Antragstellung bzw. vor Aushändigung der RGK vorliegen muss oder erst bei tatsächlicher Ausübung des Reisegewerbes nachgereicht werden kann.

Bisher war das nie ein Problem, weil alle Antragsteller den Versicherungsnachweis vor Erteilung der RGK erbracht haben.

Mit dem Landmann-Rohmer, der SchauHV, der ReisegewVWV und der Suchfunktion im Forum habe ich mich schon beschäftigt, leider ohne brauchbare Ergebnisse.

Bei Ziffer 4.4 der ReisegewVWV heißt es: "Für die Ausübung der in § 1 und 2 der Verordnung über die Haftpflichtversicherung für Schausteller (SchauHV) aufgeführten Tätigkeiten ist eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und für die Dauer der Schaustellertätigkeit aufrechtzuerhalten."

Noch soll aber schaustellerisch nichts ausgeübt oder getätigt werden. Die RGK soll nur jetzt schon beantragt und erteilt werden, damit in Zukunft schnell losgelegt werden kann.

Würdet ihr den Versicherungsnachweis bereits mit dem Antrag verlangen oder wäre das Nachreichen nach Erteilung der RGK auch okay?

Bin gespannt auf Eure Antworten und/oder Hilfestellungen.


Danke im Voraus

A. Goldmann



Gepostet am 24.09.2021 um 14:42 von:
Benutzer: Andreas Goldmann
Der Original-Beitrag :
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