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Guten Morgen Kollege Land,

ich interpretiere die Handelsregisterauszüge so, dass ein neuer p.h.G. dazu gekommen ist (unbestritten mit einer Anmeldung anzeigepflichtig).

Der bisherige p.h.G. (eine AG & Co.KG) ist mit Beibehaltung derselben Handelsregisternummer laut der Handelsregistereintragung vom 28.01.2021 zu einer Stiftung & Co.KG (= wie vorher immer noch eine Kommanditgesellschaft, deshalb keine neue Rechtsperson) gemacht worden ist. Deshalb ist das für mich eine reine Umbenennung (wie eine Namensänderung durch Eheschließung).

Das habe ich für die hier angezeigte Zweigniederlassung für mich wie gestern beschrieben gelöst und bin da aber eher ergebnisorientiert herangegangen, damit mein Gewerberegistereintrag den aktuellen "Gesamtstand" präzise wiedergibt.

Das Ausscheiden des p.h.G. beim p.h.G. habe ich in der Inhaberkartei nachrichtlich vermerkt. Das war schon einmal als 2. Vertretungsebene beschrieben worden. Damit werden sich die Kollegen im Gewerbeamt der Firmensitze/Hauptniederlassungen bestimmt schon genug abgemüht haben.... Eine Anzeigepflicht für die hier ansässige Zweigniederlassung sehe ich da nach wie vor nicht.

Es wäre natürlich schöner, wenn die Firmengeflechte nicht so vielschichtig wären und man bei einem sehr detaillierten Blick darauf nicht immer verwirrter wird, aber so ist das offenbar gewollt.

Grüße aus Steinhagen (Westf.)

A. Goldmann



Gepostet am 21.09.2021 um 10:12 von:
Benutzer: Andreas Goldmann
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