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Eine GbR (§§ 705 ff. BGB) kann definitionsgemäß niemals ein Kaufmann im Sinne des HGB sein. Wenn nämlich der gemeinsame Zweck der Gesellschaft auf den Betrieb eines vollkaufmännischen Gewerbes oder Betrieb eines kaufmännischen Gewerbes gerichtet ist und im letztgenannten Fall eine Eintragung in das Handelsregister erfolgt, dann wird diese Gesellschaft kraft Gesetzes zu einer OHG; ergo findet das Handelsgesetz bei einer GbR keine Anwendung.
Auch nicht ausnahmsweise mit einer einzelnen Norm  Zeigefinger  

Eine GbR führt lediglich eine [I]firmenähnliche[/I] Geschäftsbezeichnung.



Gepostet am 09.09.2021 um 10:17 von:
Benutzer: AmtsMatz
Der Original-Beitrag :
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