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Hallo,

derzeit haben wir die Fälle auch. Landwirte stellen an verschiedenen Orten auf Privatgelände Warenautomaten auf.
Je nach Lage kann auch eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich sein.

Wir forden nach § 14 Abs. 3 GewO zur Anmeldung auf, was allerdings den SteuerberaterInnen :innen *innen nicht immer gefällt, weil die Agrarökomomen keine Gewerbe anmelden wollen, da sie ja Direktvermarkter seien.

Bisher konnten wir aber alle "überzeugen", dass hier der zitierte Paragraf lex speciales ist.

Warenautomaten sind anzumelden, mir egal ob Kondom-, Wurst-, Eier-, Getränke oder Zigarettenautomaten.

VG J. Simon



Gepostet am 18.08.2021 um 08:02 von:
Benutzer: J. Simon
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=120481#post120481


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