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 Moin  

Ich würde das eintragen und darüber hinaus neben der allgemeinen Datenübermittlung und vor Bescheinigung den Kontakt zur zuständigen Ausländerbehörde aufnehmen, damit der Fall nicht durchs Raster fällt. Vielleicht kann die Ausländerbehörde ja auch schon Aussagen treffen, ob es bei der Aufenthaltserlaubnis mit Gestattung Erwerbstätigkeit bleibt.

Ich habe mir dieses Vorgehen angewöhnt, da die Datenübermittlungen nach § 14 GewO -zumindest bei uns- viel zu oft nicht bei den Überwachungsbehörden ankommen und so solche Fälle komplett durchs Raster fallen.

Kündigen sich Probleme bereits an (die Person hat keine Erlaubnis zur Ewerbstätigkeit bzw. erhält eine Ablehnung o.ä.) kann man dem Anzeigewilligen empfehlen, seine Anmeldung ggf. bis zur Klärung der ausländerrechtlichen Problematik zurückzustellen.
Viele Menschen (Behörden, die nicht anschließend mit riesigem Aufwand den Betrieb wieder verhindern müssen wie auch die Gewerbetreibenden, die es oft nicht besser wissen) sind dankbar für solche Hinweise.



Gepostet am 17.08.2021 um 10:57 von:
Benutzer: Roesje
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