Forum-Gewerberecht

» Cocktaillieferdienst «

Lieber Kollege,

Auch hier(NRW= Bundesgaststättengesetz) sind ähnliche Gewerbe zur Gewerbe-Anzeige(§14 GewO) gebracht worden.
Es handelt sich um ein stehendes Gewerbe, was sich der Lebensmitelkontrolleur(Stichwort Hygiene des Zubereitungsraumes) ansehen sollte/kann. Andere Frage die man prüfen kann -wenn man will-: Ist der Betrieb/Wohnung des Gewerbetreibenden baurechtlich dafür genehmigt oder wird eine Nutzungsänderung vorweg benötigt?

Da er die Coctails ausliefert und der Kunde sie nicht beim Gewerbetreibenden vor Ort an Ort und Stelle verzehrt, unterliegt hier niemand dem GastG.

Ein Lieferdienst(z.B Flaschenpost) ,die Bierkästen oder Schnaps anliefert, uneterliegt daher ja auch nicht den Vorschriften des GastG.

Gruß
JoWe



Gepostet am 10.08.2021 um 15:39 von:
Benutzer: JoWe
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