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» Weiterbildungspflicht § 34c Abs. 2a GewO und § 15b MaBV «

 Moin  

Mein erster Gedanke: Der GF kann das doch nicht einfach delegieren (oder verwechsel ich das gerade mit dem 34f)?

Zu deiner eigentlichen Frage: gute Frage! Grds. vielleicht möglich, wenn man jetzt daran denkt, dass es auch Menschen gibt, die für mehrere Firmen den GF machen.

Wenn der Mitarbeiter X bei der Firma X angestellt ist, aber auch für Firma Y und Z arbeitet, dass alles aber mit seiner Stelle hinbekommt, könnte das doch möglich sein?

Ich habe auch hier so einen Herrn, der verschiedenste KG's betreibt, Einzelfirma und eine GmbH besitzt, dort überall GF ist und seine Sekretärin auch bei allen Firmen die Ansprechpartnerin Nr. 1 ist. Die betreiben zwar auf dem Papier die verschiedenen Unternehmen, aber am Ende sitzen die in einem Büro unter der Betriebsstätte XY, unter der alle Unternehmen angemeldet sind.

Und wenn man dann daran denkt, dass der Unternehmer, der z.B. eine Einzelfirma und GmbH als GF betreibt, dann nicht 40h Weiterbildung machen muss, sondern 20h nach wie vor, dann passt das doch auch für den Mitarbeiter.  Kopfkratz  



Gepostet am 02.08.2021 um 10:13 von:
Benutzer: Roesje
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