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» GbR mit verschiedenen Tätigkeiten «

Vielen Dank für die Antwort.

Der gemeinsame Zweck ist da schon vorhanden da die 3 Gesellschafter in einer Agentur tätig sind und auch gemeinsame Tätigkeiten ausüben. Wobei der eine z.B. eine Erlaubnis nach § 34 c bzw. § 34 i GewO besitzt und der oder die anderen nicht. Somit kann die eine Person Tätigkeiten nach § 34 c etc. ausführen und die andere natürlich nicht. Der gemeinsame Zweck wäre nur zu erreichen, wenn der, der im Besitz der Erlaubnispflichtigen Tätigkeit ist, diese abmelden würde oder die anderen diese Erlaubnis beantragen würden.

Danke schon einmal für die Mithilfe.

Viele Grüße



Gepostet am 13.07.2021 um 15:39 von:
Benutzer: Speedy007
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