Forum-Gewerberecht

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Hallo,

der § 46 hat nur bei erlaubnispflichtigen Gewerben eine Bedeutung. Für diese Fälle könnte z.B. der überlebende Ehegatte das Gewerbe ohne erneute Erlaubnis, aber mit neuer Gewerbeanmeldung, weiterführen.

Bei nicht erlaubnisbedürftigen Gewerben ist das Gewerbe vom Fortführenden anzumelden.

Über eine notwendige Erlaubnis haben Sie keine Angaben gemacht, so dass ich davon ausgehe, dass diese - und somit der § 46 - keine Rolle spielt.

Wie Sie beschrieben haben, hat die Ehefrau das Gewerbe seither weitergeführt. Also ist sie anzeigepflichtig (und ggfs. wie von Ihnen beschrieben - später der Bruder).

Für die Anmeldung der GbR wäre das Urteil des Familiengerichts notwendig. Ich würde auch den Steuerberater darauf hinweisen, dass bis zu deren (möglichen) Anmeldung das Impressum der Firma falsch ist und von der zuständigen Stelle geahndet werden kann.



Gepostet am 12.07.2021 um 11:24 von:
Benutzer: Ullrich
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