Forum-Gewerberecht

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Ich habe die besagten Ummeldungen jetzt für 2 Zweigniederlassungen in unserem Bereich auch vorliegen. Ich habe sie mir noch nicht genau angeschaut.

Aber so oder so habe ich keine Ahnung, wie ich das programmtechnisch sowie gewerberechtlich jetzt korrekt umsetze.

Allerdings hat mein Softwarehersteller soeben eine Mail geschickt mit u.a. diesem Inhalt bzgl. der besagten Discounter-Sache:
[I]"Das Bundesministerium für Wirtschaft wurde bereits von Gewerbeämtern zwecks Klärung einer einheitlichen Vorgehensweise kontaktiert. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAE) Brandenburg hat Mitte Juni Stellung bezogen:Wechselt der persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft, muss dieser eine Gewerbeabmeldung und der neu eintretende persönlich haftende Gesellschafter eine Gewerbeanzeige vornehmen. Dies ist damit zu begründen, dass Personengesellschaften im Gewerberecht nicht rechtsfähig sind und es daher auf den jeweiligen persönlich haftenden Gesellschafter – im Falle einer KG also auf den Komplementär – ankommt. Dies gilt unabhängig von der Zahl der „Vertretungsstufen“, sodass der oben geschilderte Fall genauso wie alle anderen Fälle des Wechsels eines persönlich haftenden Gesellschafters zu behandeln ist. [...]Allerdings ist bei der Gewerbeanzeige dann zu prüfen, ob es sich bei dem persönlich haftenden Gesellschafter (hier auf der 2. „Vertretungsstufe“) um eine rechtsfähige Stiftung handelt. [...]Nicht rechtsfähige (mithin treuhänderische) Stiftungen haben keine Rechtspersönlichkeit und können daher insbesondere auch nicht Gewerbetreibender sein (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15.05.2012, Az.: 6 S 998/11, Rn. 18 – zitiert nach juris). Eine Gewerbeanzeige durch eine nicht rechtsfähige Stiftung ist daher zurückzuweisen.Folgende Auffassungen bestehen bezüglich der unselbständigen Netto-Zweigniederlassungen bundesweit: Der Vorgang ist nicht anzeigepflichtig. Ummeldung „AG & Co. KG“ in die „Stiftung & Co. KG“ als „Änderung des Firmennamens“, da der Registereintrag gleich bleibt und unter der selben Handelsregisternummer fortgeführt wird. Die Kommanditgesellschaft wird fortgeführt. Es findet kein Rechtsformwechsel statt. Es handelt sich somit lediglich um eine Aktualisierung. Gegebenenfalls könnte dies auch als Abmeldung der „AG & Co. KG“ wegen „Wechsel der Rechtsform´´ und dann Anmeldung in der neuen Rechtsform „Stiftung & Co. KG“ unter dem gleichen Grund erfolgen. Für die reine Abbildung der Netto-Zweigniederlassung spielt der Unterbau keine Rolle.Die Strukturveränderung im Unterbau der mehrstöckigen Gesellschaft greift weiter, betrifft aber hinsichtlich der Registereinträge nicht die Zweigstellen, sondern die 2.Stufe der persönlich haftenden Gesellschafter. Das brandenburgische Wirtschaftsministerium empfiehlt daher zu prüfen, in wie weit die Stiftung „rechtsfähig“ ist. Ist sie es nicht, sei eine Gewerbeanzeige zurückzuweisen. Eine Ummeldung der alten „AG“ ist evtl. erforderlich, sofern diese weiter besteht bzw. eine Abmeldung der „AG“ von Amts wegen, wenn diese nicht mehr aktiv ist. Der Stiftung liegt unseren Informationen eine GmbH zu Grunde. Sofern diese am Standort des Gewerbeamtes tätig ist, ist diese anzumelden."[/I]

Ich verstehe nur Bahnhof...ganz ehrlich. Das wird immer doller mit diesen Konstrukten...

Ist hier zwischenzeitlich schon jemand weiter und weiß, wie man das jetzt macht?



Gepostet am 30.06.2021 um 15:18 von:
Benutzer: Roesje
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