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Am frühen Abend ein frühsommerliches Hallo in die Forenrunde!

Auch mir liegt eine Gewerbe-Ummeldung des fraglichen Discounters vor, der Beiblätter mit den Personalien des ausgeschiedenen sowie seitenweise Handelsregisterauszüge diverser juristischer Personen beigefügt sind.

Ich habe viel Zeit gebraucht, um zu dem Ergebnis zu kommen, dass nach meiner Ansicht lediglich eine einzige Gewerbeanzeige zu erstatten ist, nämlich die Anmeldung für den neu eingetretenen persönlich haftenden Gesellschafter (die im Handelsregister in Abteilung A eingetragene Handels Stiftung) mit dem Grund "Gesellschaftereintritt". Als gesetzliche Vertreter werde ich die im HR eingetragenen Vorstände (3 natürliche Personen) erfassen.

Der Austritt der bisherigen Aktiengesellschaft (die später auch noch formwechselnd in eine GmbH umgewandelt worden ist) hat auch mich zunächst zu dem Ergebnis gebracht (verleitet), dass auch eine Gewerbe-Abmeldung nötig sei. Dieser Austritt betrifft allerdings nur die schon zitierte 2. Vertretungsstufe.

Die AG war gar nicht p.h.G. der - ich nenne sie mal - "Hauptgesellschaft" (bisher AG & Co. KG, jetzt Stiftung & Co.KG), sondern ihrerseits p.h.G. des bis Anfang 2021 einzigen p.h.G. der Hauptgesellschaft (im Folgenden "1. p.h.G.", weil auf 1. Stufe).

Diese 1. p.h.G. wurde ebenso wie die Hauptgesellschaft von einer AG & Co. KG in eine Stiftung & Co. KG geändert. Das stellt für mich keinen anzeigepflichtigen Vorgang dar. Beides waren und sind weiterhin [blink]Kommanditgesellschaften[/blink], die unter den selben HR-Nummern weitergeführt werden (also: kein Rechtsformwechsel).

Der Name beider juristischen Personen hat sich geändert (AG/Stiftung), also: Aktualisierung des Gewerberegisters wie nach der Eheschließung von Gewerbetreibenden, die danach anders heißen.

Für mich stellt sich die Frage somit nicht, ob ich es mit einer rechtsfähigen Stiftung zu tun habe und ob für diese überhaupt eine Anmeldung erfolgen kann.

Interessanter ist die Frage, welche Gebühren für die Gewerbe-Anmeldung aufgrund des eingangs erwähnten Gesellschaftereintritts nach der nordrhein-westfälischen Verwaltungsgebührenordnung zu erheben sind.

Der neue p.h.G. ist eine Stiftung, das ist eindeutig eine juristische Person (ob nach bürgerlichem oder anderem Recht ist mir dabei egal). Nach Tarifstelle 12.1.3 b) des Gebührentarifs zur Allg. VerwGebO NRW sind damit auf jeden Fall 33,00 € fällig.

Diese Stiftung hat 3 Vorstände. Würde ich zwei davon als "weitere gesetzliche Vertreter" im Sinne der Tarifstelle 12.1.3 c) ansehen, kämen pro Person jeweils 13,00 € dazu, insgesamt würde die Gebühr dann also 59,00 € betragen.

Das wäre eindeutig so, wenn der neue p.h.G. eine GmbH mit 3 Geschäftsführern wäre. Für die Stiftung wäre ich persönlich auch mit "nur" 33,00 € zufrieden.

Wer hat noch eine Idee zur Gebührenerhebung in diesem wirklich verzwickten Fall? Bin für alles offen, kann nur bei der Hitze nicht mehr ganz klar denken und mache Feierabend!

Hoffentlich sind meine obigen Gedankengänge nachvollziehbar...



Gepostet am 17.06.2021 um 18:01 von:
Benutzer: Andreas Goldmann
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