Forum-Gewerberecht

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Das kam vom MWAE Brandenburg:

derzeit kommt es bei einem weit verbreiteten Lebensmittelhändler, der bisher als AG & Co. KG firmierte, zu einer Änderung des persönlich haftenden Gesellschafters. Bisher firmierte der Lebensmittelhändler als AG & Co. KG, deren persönlich haftendender Gesellschafter eine weitere AG & Co. KG war (1. „Vertretungsstufe“), deren persönlich haftender Gesellschafter wiederum eine AG war (2. „Vertretungsstufe“). Auf der 2. „Vertretungsstufe“ kam es nunmehr zu einer Änderung dahingehend, dass nicht mehr die AG, sondern eine Stiftung des bürgerlichen Rechts tätig werden soll. Die Besonderheiten des vorliegenden Falles bestehen darin, dass es sich zum einen um eine „mehrstufige“ KG handelt (a) und der letztlich persönlich haftende Gesellschafter eine Stiftung des bürgerlichen Rechts ist (b).

a) Wechselt der persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft, muss dieser eine Gewerbeabmeldung und der neu eintretende persönlich haftende Gesellschafter eine Gewerbeanzeige vornehmen. Dies ist damit zu begründen, dass Personengesellschaften im Gewerberecht nicht rechtsfähig sind und es daher auf den jeweiligen persönlich haftenden Gesellschafter – im Falle einer KG also auf den Komplementär – ankommt. Dies gilt unabhängig von der Zahl der „Vertretungsstufen“, sodass der oben geschilderte Fall genauso wie alle anderen Fälle des Wechsels eines persönlich haftenden Gesellschafters zu behandeln ist.

b) Allerdings ist bei der Gewerbeanzeige dann zu prüfen, ob es sich bei dem persönlich haftenden Gesellschafter (hier auf der 2. „Vertretungsstufe“) um eine rechtsfähige Stiftung handelt. Gem. § 80 Abs. 1 BGB setzt die Erlangung der Rechtsfähigkeit einer Stiftung u. a. voraus, dass die Stiftung von der Stiftungsaufsichtsbehörde des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll, anerkannt wird. Nicht rechtsfähige (mithin treuhänderische) Stiftungen haben keine Rechtspersönlichkeit und können daher insbesondere auch nicht Gewerbetreibender sein (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15.05.2012, Az.: 6 S 998/11, Rn. 18 – zitiert nach juris). Eine Gewerbeanzeige durch eine nicht rechtsfähige Stiftung ist daher zurückzuweisen.



Gepostet am 11.06.2021 um 14:30 von:
Benutzer: H. Allgaier
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