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Halllo
Bin neu hier im Forum.

Zur Frage:
Hier werden zwei Sachverhalte vermischt...
1. Wenn es sich um eine bereits genehmigte Nutzung handelt, hat diese grundsätzlich erstmal Bestandsschutz. Dieser erlischt auch nicht, wenn durch Umbauarbeiten der Betrieb mal mehrere Monate geschlossen ist.
Wenn eine Nutzung aufgegeben wurde, verfällt ggf der Bestandsschutz. Da reden wir aber von Leerständen von über 5 Jahren und keinerlei Versuche, die Nutzung wieder aufzunehmen.

2. Wenn ich einen Neu- oder Umbau plane und dafür eine Baugenehmigung erhalte, gilt diese je nach Bundeland bis zu 4 Jahre, bis mit den Bauarbeiten begonnen werden muss, sonst verfällt die Genehmigung. Es kann ja gut sein, das inzwischen ganz andere Rechtslagen gelten (z. B. EnEV) Die Genehmigung kann aber verlängert werden, insbes, wenn sich an der REchtslage nichts geändert hat. Wenn keine Verlängerung beantragt wird, muss ich erst eine neue Genehmigung beantragen, bevor ich in dem Bau beginnen darf.

Die Situation fällt unter 1. die genehmigte Nutzung verfällt nicht... die Aussage vom Bauamt ist entweder falsch oder falsch verstanden worden, da die Baumaßnahme oder Nutzungsänderung genehmigt wird, wenn der Bau aber abgeschlossen ist, ist die Nutzung (nahezu) dauerhaft bestandsgeschützt.



Gepostet am 05.06.2021 um 21:02 von:
Benutzer: Martin Halbinger
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=120072#post120072


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