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[quote][i]Original von Maliklaus[/i]
Hallo,

mit der formlosen Eingangsbestätigung erfülle ich lediglich die 3 - Tagesfrist des § 15 GewO.
Sie enthält nur folgenden Inhalt:

Hiermit bestätige ich Herrn/Frau XY den Eingang ihrer Gewerbeanzeige.

Keine Angaben zum Betrieb, zur Tätigkeit usw.

Damit kann die Person in der Regel kein Konto eröffnen, keine Karte bei der Metro, keine Leasingverträge abschliessen usw. Dies Behörden oder Institutionen verlangen einen ausführlichen "Gewerbeschein".

Erst nach Prüfung gibt es dann die "echte" Bestätigung mit allen Angaben, Unterschrift und Siegel.

Wie gesagt, wir sprechen von Ausnahmefällen bei denen weitere Prüfungen erforderlich sind, oder z.B. der Verdacht der Scheinselbständigkeit besteht.[/quote]

Interessanter Ansatz. Auch wenn ich die Intention irgendwo verstehen könnte, so obliegt der Behörde "nur" die Bestätigung.
Letzten Endes ist eine Zurückweisung in solchen Fällen rechtlich auch nicht möglich, lediglich ein Hinweis auf die Unzulässigkeit der Ausübung ohne Erlaubnis.

Mit "halben" oder "unechten" Empfangsbestätigungen mache ich mich im Ergebnis nur angreifbar, besonders, und da stimme ich Greenhorn zu, weil ein Schutzbedürfnis von wem auch immer (Metro?) aus der GewO so nicht abzuleiten ist.



Gepostet am 04.06.2021 um 10:21 von:
Benutzer: AmtsMatz
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=120066#post120066


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