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Moin,

ich hoffe ihr könnt uns mit euren Erfahrungswerten weiterhelfen.  smile  

Wir haben bei uns in der Stadt einen Gewerbetreibenden (laut Homepage befindet sich seine GmbH noch in Gründung, mit Hauptsitz in Bremen), der einen Cocktaillieferdienst betreibt /betreiben möchte. Die Bestellung der Cocktails erfolgt telefonisch.
In das RG fällt das Ausliefern von Cocktails nicht, da kein RG vorliegt kann, wenn die Bestellung vom Kunden ausgeht. Laut § 56 Abs. 3 b) GeWo ist das Feilbieten von alkoholischen Getränken ebenfalls verboten, wobei im besagten Fall kein Feilbieten vorliegt, da die Bestellung vom Kunden ausgeht.
Demnach müsste es sich bei einem Cocktaillieferservice um ein stehenden Gewerbe handeln.
Fraglich ist, ob diese Tätigkeit unter §1 Abs.3 NGastG fällt. §1 Abs.3 NGastG sagt, dass ein Gaststättengewerbe vorliegt, wenn gewerbsmäßig Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden.

Bricht man das auf unseren Sachverhalt runter, so müsste es sich um ein stehendes Gewerbe handeln, welches unter das NGastG fällt, da der Gewerbetreibende die Cocktails verzehrfähig anbietet?!

Vielen Dank für eure Hilfe!

Viele Grüße…



Gepostet am 19.05.2021 um 15:22 von:
Benutzer: Mahlstedt
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=120024#post120024


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