Forum-Gewerberecht

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Nur nach dem GmbH-Gesetz wird in Satzungs- und Verwaltungssitz einer Firma unterschieden.

Satzungssitz ist dabei der in § 4a GmbHG definierte und von der Gesellschaft bestimmte (formale) Sitz einer Firma = Briefkastenadresse. Unter dieser Anschrift muss sie sicherstellen, dass sie postalisch erreichbar ist und sich nicht den Gläubigern entziehen darf. Wird dies nicht mehr gewährleistet, können Sanktionen getroffen werden. Ein Satzungssitz muss grundsätzlich im Inland liegen.

Der Begriff des Verwaltungssitzes ist gesetzlich nicht definiert und hat sich aus der Rechtsprechung entwickelt. Er wird als der Ort angesehen, wo sich die Firma tatsächlich befindet, von wo aus Entscheidungen getroffen werden und kann auch im Ausland liegen.

Da uns nur das Gewerberecht und somit die Ausübung der tatsächlichen Tätigkeit vor Ort interessiert, ist für uns nur der Verwaltungssitz maßgeblich. Liegt dieser in unserer Zuständigkeit, ist eine Gewerbeanmeldung vorzunehmen. Befindet sich nur der Satzungssitz bei uns, muss dort zwar ein Briefkasten angebracht sein, jedoch rechtfertigt dies mangels Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit keine Gewerbeanmeldung.



Gepostet am 11.05.2021 um 09:03 von:
Benutzer: Ullrich
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