Forum-Gewerberecht

» GmbH Satzungssitz / Verwaltungssitz «

Gemäß § 14 Abs. 1 GewO ist der Betrieb eines stehenden Gewerbes bei der zuständigen Behörde anzuzeigen, in der das Gewerbe tatsächlich betrieben wird (Betriebsstätte). Der Begriff des stehenden Gewerbes ist in der Rechtsprechung hinreichend definiert wor-den. Hieraus ergibt sich, dass sich an der angezeigten Betriebsstätte, die Haupt- oder Zweigniederlassung sein kann, eine gewerbliche Tätigkeit entfalten muss. Es muss ein sog. gewerblicher Mittelpunkt erkennbar sein, da dieser zum Wesen eines stehenden Gewerbes gehört. Die Anbringung eines Briefkastens erfüllt nicht die Erfordernisse, ei-nen gewerblichen Mittelpunkt zu schaffen. Die angezeigte Betriebsstätte muss zudem nicht der Sitz einer gewerblichen Niederlassung sein. So kann der handelsrechtliche Sitz der Gesellschaft von der gewerberechtlich gemeldeten Betriebsstätte abweichen (BVerwG vom 27.10.1978, GewArch 1979, 96; VGH Bayern vom 08.02.2007, Az 22 ZB 07/102).

Die GmbH ist nach § 14 Abs. 1 GewO verpflichtet, Ihr Gewerbe dort anzuzeigen, wo die Tätigkeit aktiv ausgeübt wird. Diese Anzeigepflicht ist völlig unabhängig vom gewählten Sitz der Gesellschaft nach den Bestimmungen des GmbHG zu beachten.



Gepostet am 29.04.2021 um 13:42 von:
Benutzer: Roesje
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=119906#post119906


Beitrags-Print by Breuer76