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Hallo Leute,

ich hätte folgende Frage:

Wenn der Antragsteller auf eine Erlaubnis nach § 34 c GewO während der Antragstellung verzieht (bisher liegt nur der Antrag und die Auskunft aus dem BZR vor), ist dann weiterhin die Behörde zuständig, bei welcher der Antrag gestellt wurde? Oder wechselt die Zuständigkeit zur neuen Behörde?
Die beiden Gemeinden befinden sich zudem in Rheinland-Pfalz (Wegzug-Gemeinde) und Baden-W. (Zuzug-Gemeinde).

Die Meinungen meiner Kolleginnen und Kollegen (unabhängig von der Berufserfahrung) weichen hierzu stark voneinander ab :-).

Vielen lieben Dank vorab und viele Grüße.



Gepostet am 30.03.2021 um 11:34 von:
Benutzer: chhen
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