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Wenn die Kommentierung am Ende noch mehr Verwirrung stiftet, als Unterstützung bietet...    

Mir hilft bei solchen Fällen, bei denen die Kommentierung dann auch nicht unbedingt weiterhilft, immer das, was ich einst in der Verwaltungsausbildung gelernt habe:

Bleibt es undurchsichtig, wie eine Vorschrift nun zu verstehen ist, dann behilft man sich mit der Zielsetzung. Was wollte der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift erreichen? Was ist Ziel, Sinn und Zweck?

Dann wären wir wieder bei der Grundintention des § 6 GewO - dessen Ziel es ist, für bestimmte Branchen und Berufe eine doppelte Staatsüberwachung abzuwenden.

Daher stimme ich Delius uneingeschränkt zu, dass -solange der Beruf des Tierheilpraktikers nicht staatlich geregelt und die Ausübung über eine Kammer oder entspr. Erlaubnisbehörden überwacht wird- eine Gewerbeanzeigenpflicht zu bejahen ist.



Gepostet am 18.03.2021 um 11:28 von:
Benutzer: Roesje
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