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Hallo aus Helmstedt,

der Hinweis auf die Tierärztekammer bzw. auch das zuständige Veterinäramt ist sicherlich gut gedacht, es bleibt allerdings bei der Verpflichtung der Gewerbeanzeige nach § 14 GewO, da es sich nicht um einen freien Beruf handelt.
Es ist einfach kein Ausnahmetatbestand in der GewO für derartige Tätigkeiten vorhanden.

Mit Grüßen aus Helmstedt



Gepostet am 18.03.2021 um 07:21 von:
Benutzer: Delius
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