Forum-Gewerberecht

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Die steuerrechtliche Bewertung entfaltet höchstens Indizwirkung, aber interessiert uns ja als Gewerberechtler eher wenig.

Meiner Auffassung nach ist es einfach, man muss sich bloß fragen, was die Intention hinter dem § 6 GewO ist und dann kommt man auch mit dem Kommentar Landmann/Rohmer super parat.

§ 6 GewO schließt ja insb. deswegen die benannten Berufe aus, da diese ja bereits einer Überwachung unterliegen (z.B. Ärztekammern, RAkammern usw.) und der Gesetzgeber daher eine "doppelt-gemoppelte Überwachung" in Form einer zusätzlichen Gewerbeanzeige ausgeschlossen hat.

Das ist die Daseinsberechtigung des § 6 GewO, der also besagt, dass die ärztlichen und Heilhilfsberufe ausgeschlossen sind.

Als Heilhilfsberuf gilt nur der Beruf, der auch staatlich geregelt ist.
Es muss also ein Gesetz geben, wie z.B. beim Physiotherapeut oder dem Heilpraktiker, der den Beruf und seine Ausübung (und somit auch seine Überwachung) regelt.

Gibts das nicht = Gewerbe, da die Überwachung über spezialgesetzliche Regelungen nicht existiert.

So zumindest meine Rechtseinschätzung und Logik.

Man braucht also das Steuerrecht nicht. Man muss sich bei Prüfung der Gewerbsmäßigkeit fragen, ob

a) der Beruf spezialgesetzlich geregelt ist
b) gibt es für diesen Beruf staatlich legitimierte Überwachungsbehörden?

Beides nein = Gewerbeanzeige notwendig.



Gepostet am 16.03.2021 um 15:17 von:
Benutzer: Roesje
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