Forum-Gewerberecht

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Hallo nochmal,

genau in diese Richtung tendieren wir auch. Aufgrund der aktuellen Pandemielage und den Bestimmungen der CoKoBeV ist eine Bewirtung an Ort und Stelle nicht darstellbar.

Da die Veranstaltung erst Ende Mai 2021 stattfinden soll, werden wir dem Veranstalter eine kurze Zwischennachricht aufgrund der aktuellen rechtlichen Situation zukommen lassen. wir werden nach dem 28.03.2021 den Sachverhalt neu bewerten.

Der § 3 CoKoBeV ist auf jeden Fall zu beachten.

wir wären denn ohne Corona in einem solchen Fall zu verfahren?
Hier stellt sich dann die Frage aus reisegewerbekartenrechtlicher Sicht (§ 55 ff. GewO) sowie aus gaststättenrechtlicher Sicht. Und hier insbesondere darin, ob ein besonderer Anlass noch gegeben wäre, oder?

Vielen Dank schon mal für die schnell Rückmeldung.

Grüße



Gepostet am 09.03.2021 um 13:46 von:
Benutzer: Der Stadtallendorfer
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=119614#post119614


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