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» Gaststättengesetz §2 GastG - Einreichung von Unterlagen «

Die Antwort von Thorsten Baeumer ist für NRW richtig.

Wir fordern auch noch eine Selbstauskunft über die Person des Antragstellers (Personalien, Vorstrafen, EV, Eintrag im Vollstreckungsportal, andere Gewerbebetriebe/Anmeldungen aus den letzten 2 Jahren) + Ausweiskopie

Außerdem bei Küchenbetrieb: Küchenabluftbescheinigung einer Küchenfachfirma für Prüfung durch Umweltamt (wir haben eines, wird im Antragsverfahren eingebunden).

Ist alles wegen §4 GastG notwendig.

Bei uns gibt es auch eine Vorgängerakte wenn der Betrieb bisher auch Erlaubnispflichtig war. Aus der ergeben sich auch die damals geforderten Unterlagen. Bei Nachfolger: alte Akte wird geschlossen, neue Akte für neuen Betreiber eröffnet.

Wenn der Betrieb [U]vorher keine[/U] Gaststätte (sondern eventuell Schuhgeschäft) war, zunächst Bauamt um BG zu erwirken.

Nach BG Gaststättenantrag für z.B. Schankwirtschaft (ohne Kochen,Braten,Backen) oder Schank- und Speisewirtschaft, Betriebsart: o.b.B. oder Imbisswirtschaft oder Speiseeiswirtschaft oder Diskothek oder ...

Infos gibt es oft gute in Köln (Stadt und IHK) und evtl Monheim (Stadt)



Gepostet am 04.03.2021 um 14:35 von:
Benutzer: Semper
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