Forum-Gewerberecht

» Gaststättengesetz §2 GastG - Einreichung von Unterlagen «

   

ich glaube, dass Tausende Verwaltungsmitarbeitende im Gewerbe- und Gaststättenrecht immer wieder gerne unterschiedliche Rechtsbereich zu stark miteinander vermischen.

Man muss klar sagen, dass die Bauaufsichtsbehörde über eigene Rechtsgrundlagen verfügt, Dinge durchzusetzen. Es kann nicht sein, dass die Gaststättenbehörde baurechtliche Anforderungen durchsetzt. Das passt schon alleine fachlich nicht. Baurechtliche Auflagen kamen in meine Konzessionen als bei uns in Hessen GastG-Bund noch galt, nicht rein. Ich habe die nur als Hinweise aufgenommen und der Bauaufsicht eine Durchschrift zukommen lassen mit dem Bemerken, den Vollzug der "Hinweise" selbst sicherzustellen.

Wichtig erscheint mir in diesen fachübergreifenden Fällen nur, dass der Informationsfluss zwischen den verschiedenen Stellen passt.

In Hessen konzentriert man sich seit dem GastG-Hessen 2012 fast nur noch auf die Person des Gastwirtes. Man hat die Doppelzuständigkeiten entzerrt. Zumindest das war kein Fehler.

   
CS



Gepostet am 03.03.2021 um 10:44 von:
Benutzer: Civil Servant
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=119573#post119573


Beitrags-Print by Breuer76