Forum-Gewerberecht

» Gaststättengesetz §2 GastG - Einreichung von Unterlagen «

Ich werde das jetzt bei zukünftigen Erlaubnissen wieder machen mit dem Lageplan. Macht Sinn, weil wir die Räume konzessioniert haben.

Mein Vorgänger in dem Sachgebiet hatte dazu keine Lust und hatte auch noch Erlaubnisvordrucke verwendet, auf denen noch der Beherbungsbetrieb erlaubnispflichtig war (ohne weitere Worte).

Da wir aber auch einen Fall hatten (vor meiner Zeit beim Vorgänger), wo dem so nicht war und so ziemlich alles falsch gelaufen ist (Baupläne wurden immer wieder aus der alten Gaststättenakte für das lfd. Verfahren verwendet, so, dass die armen, armen Antragsteller nicht nochmal was vorlegen müssen).
Nach einem Eigentumswechsel ist dann dadurch nicht aufgefallen, dass Stellplätze durch den Verkauf an den neuen Inhaber/Eigentümer wegfielen. Dann wurde in der Erlaubnis Außengastro bewilligt, obwohl dieser Bereich baurechtlich noch die verbliebenen Stellplätze waren usw. usf.

Will sagen: Damit genau sowas nicht (mehr) passiert, lasse ich mir nun wieder von jedem (und auch dann, wenn da schon seit Jahrzehnten was Gastgewerbliches lief) erneut die Lagepläne usw. einreichen (man meint ja gar nicht, wie oft die Leute inoffiziell irgendwas verändern, umbauen) und werde den Lageplan der Räumlichkeiten, die ich auch konzessioniert habe, wieder an die Erlaubns anfügen.



Gepostet am 25.02.2021 um 16:02 von:
Benutzer: Roesje
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